Die Nutzung einer sog. „Tippfehler-Domain“, die durch Verwendung eines geringfügig geänderten Namens, z.B. durch Weglassen eines Buchstabens, nur geringfügig von einer meist häufig aufgerufenen Internetseite abweicht, verstößt laut Bundesgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer nach der versehentlich aufgerufenen Seite