Sofern die Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des in einem Sachverständigengutachten geschätzten Wiederbeschaffungswerts betragen, ist der Unfallgeschädigte berechtigt, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen. Die Rechtsprechung trägt damit dem sogenannten Integritätsinteresse des Geschädigten an der Weiterbenutzung seines Fahrzeugs Rechnung. Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten ist