Bei Schüssen durch einen Jagdbetrieb handelt es sich – so das Oberlandesgericht Hamm – um „waldtypische Geräusche“, mit denen allgemein in und in der Nähe von Waldgebieten gerechnet werden muss und die hinzunehmen sind. Der Veranstalter einer Treibjagd ist nicht verpflichtet, um das Waldgebiet herum entsprechende Warnschilder aufzustellen oder angrenzende Nachbarn zu warnen. Er macht