Ein Trennungsunterhalt begehrender Ehegatte ist grundsätzlich auch dann verpflichtet, eine von ihm zum Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit fortzusetzen und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise auszuweiten, wenn es sich um eine ungelernte Tätigkeit handelt. Er ist nur ausnahmsweise berechtigt, die Erwerbstätigkeit zugunsten einer Aus- oder Fortbildung aufzugeben, wenn die bisher ausgeübte Tätigkeit