Von einem Arbeitnehmer vereinnahmte Trinkgelder sind nur dann gemäß § 3 Nr.51 EStG steuerfrei, wenn zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung vorliegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn den Mitarbeitern (hier einer Spielbank) eine direkte Entgegennahme von Trinkgeldern untersagt ist und die von den Kunden in aufgestellte Behälter eingeworfenen Trinkgelder später an