Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in das Nachbargrundstück hineinragende Zweige und Äste (sogenannter Überhang) zu entfernen, wenn der Überwuchs zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führt. Eine wesentliche Beeinträchtigung nahm das Landgericht Coburg an, wenn die überhängenden Äste bis zu vier Meter in das Nachbargrundstück hineinragen und zu einer verstärkten Schattenbildung sowie zu Verunreinigungen in Form von herabfallenden