Ist der Nachlass überschuldet, wird der Erbe die Erbschaft vernünftigerweise innerhalb der sechswöchigen Frist ausschlagen. Stellt sich die Überschuldung des Nachlasses erst nach der Annahme der Erbschaft durch ausdrückliche Erklärung oder durch Ablauf der Ausschlagungsfrist heraus, kann der Erbe berechtigt sein, die Erbschaftsannahme wegen Irrtums nachträglich anzufechten. Eine solche Anfechtung setzt jedoch voraus, dass sich