Der Vermieter hatte sein Anwesen verkauft und den Käufer schriftlich ermächtigt, bereits vor seiner Eintragung im Grundbuch sämtliche die Mietverhältnisse betreffenden Erklärungen im eigenen Namen abzugeben, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen sowie entsprechende Rechtsstreitigkeiten zu führen. Der Käufer kündigte gegenüber den Mietern daraufhin Modernisierungsarbeiten in deren Wohnungen an, womit ein Mieter nicht einverstanden war. Der Bundesgerichtshof gab