Hat das Fahrzeug eines Unfallgeschädigten einen Totalschaden erlitten, steht ihm auch der Ersatz der Kosten für die Abmeldung des Unfallfahrzeugs und die Anmeldung eines Ersatzwagens zu. Von den Gerichten werden bei der Geltendmachung dieser Kosten auch angemessene Pauschalbeträge anerkannt. Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung hingegen grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich entstanden sind