Eine Klinik (hier für Psychotherapie), die weder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts noch ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus ist, hat nach deutschem Recht keinen Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung jedoch nicht mit EU-Recht vereinbar. Der private Klinikbetreiber kann sich insoweit vielmehr unmittelbar auf das höherrangige Unionsrecht