Ein Vermieter ist berechtigt, ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn er den Wohnraum für sich oder nahe Angehörige benötigt. War der Eigenbedarf lediglich vorgeschoben oder vorgetäuscht, ist er seinem ehemaligen Mieter, der sich der Kündigung gebeugt hat und ausgezogen ist, zum Schadensersatz verpflichtet. Der Bundesgerichtshof setzte sich in einer Entscheidung ausführlich mit Beweisfragen