Den Halter eines Kraftfahrzeugs kann unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auch dann eine Mithaftung an einem Unfall treffen, wenn ihm selbst kein Verschulden vorzuwerfen ist. Einer Haftung aus Betriebsgefahr steht es nicht entgegen, wenn sich der Schaden erst nach erheblicher zeitlicher Verzögerung einstellt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Inhaber einer Kfz-Werkstatt