Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug „unfallfrei“ ist und ihm „auf andere Weise Unfallschäden“ nicht bekannt sind, stellt dies eine Garantie für die Beschaffenheit des Autos hinsichtlich der Unfallfreiheit dar. Der Verkäufer übernimmt damit in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache „Unfallfreiheit“. Stellt sich später