Bei der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten kann es bei der Einstufung des geschiedenen Ehegatten darauf ankommen, ob die Ehe „von langer Dauer“ (§ 1609 Nr. 2 BGB) war. Das Oberlandesgericht Celle geht davon aus, dass dies ab 15 Jahren der Fall ist. Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2008 Aktenzeichen: 10 WF 322/08 NJW-Spezial 2009, 133 FRP