Einem Medienunternehmen wurde durch eine titulierte Unterlassungsverpflichtung die weitere Veröffentlichung eines bestimmten Berichts untersagt. Daraufhin wurde der Bericht aus der Mediathek entfernt und die Betreiber der gängigen Suchmaschinen, u.a. Google, zur Löschung angewiesen. Als der beanstandete Bericht später unvorhergesehen über die Videoplattform YouTube auftauchte, machte der Unterlassungsgläubiger die in der Unterlassungsverfügung vorgesehene Vertragsstrafe geltend. Das