Ein deutsches Unternehmen, eine Firma ProfitBricks GmbH, mit der registrierten Domain www.profit.bricks.de sah sich durch die Eintragung der Domain www.profitbricks.es und www.profitbricks.us durch einen Dritten in seinem Namensrecht gemäß § 12 Satz 1 BGB verletzt und zog gegen den Inhaber der Domains vor Gericht. Bei derartigen Unterlassungsansprüchen, die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf