Das Bundespatentgericht lehnte die beantragte Eintragung einer für Kunst-, Dekorations- oder Einrichtungsgegenstände angemeldeten dreidimensionalen Marke „Verbindung zweier Pyramiden, deren flächige Unterseite jeweils ein durchsichtiger Glas- oder Kunststoffboden abschließt“, ab. Eine derartige Form stellt lediglich einen Dekorationsgegenstand dar, dem die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Das Gericht sah in der Warenform nur eine (weitere) gefällige und ästhetisch ansprechende