Wer lediglich einen von ihm nicht hervorgerufenen, aber ihm bekannten Defekt eines Spiel- oder Geldwechselautomaten ausnutzt und sich Geld ohne Belastung des eigenen Guthabens auszahlen lässt, begeht keinen Computerbetrug und in der Regel auch keine Unterschlagung. Ein Computerbetrug i.S.d. § 263a StGB setzt ein Täuschungsverhalten gegenüber einer natürlichen Person voraus. Die Verwirklichung des Straftatbestandes der