Einem Wohnungsmieter wurde vom Vermieter – stets widerruflich – die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt. Der spätere Erwerber der Wohnung widerrief die Untervermietungserlaubnis. Bereits vorher hatte der Mieter das bestehende Untermietverhältnis gekündigt und ein Räumungsverfahren eingeleitet, das mit einem gerichtlichen Vergleich unter Einräumung einer Räumungsfrist von drei Monaten endete. Dies dauerte dem neuen Eigentümer zu lange.