Ein Schuldner verstößt gegen eine gegen ihn wegen eines Urheberrechtsverstoßes (Verwendung eines geschützten Lichtbildes) abgegebene Unterlassungsverpflichtung, wenn er das urheberrechtlich geschützte Foto weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält. Die Beseitigung des Links zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild reicht nicht aus. Damit ist der Inhalt weiterhin – zumindest theoretisch – noch vorhanden und kann vom Unterlassungsgläubiger