Einem Arbeitnehmer stehen auch während der Zeit eines vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs seine gesetzlichen Urlaubsansprüche zu. Das Bundesurlaubsrecht knüpft das Entstehen des Anspruchs allein an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Eine anderweitige Vereinbarung ist aufgrund der zwingenden Geltung des Urlaubsrechts unwirksam. Kann der Urlaub wegen Kündigung des Arbeitnehmers von diesem nicht mehr eingebracht werden, ist er vom