Wird ein Kind während der Ehezeit geboren, geht die gesetzliche Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB davon aus, dass der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes ist (sogenannter rechtlicher Vater), bis nicht durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung das Gegenteil bewiesen ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine sozial-familiäre Beziehung