Der Verlust eines Handys oder Smartphones muss dem zuständigen Telekommunikationsunternehmen umgehend mitgeteilt werden, da der Vertragsinhaber ansonsten für die Gebühren aufkommen muss, die der Finder oder Dieb durch die Nutzung des Mobiltelefons verursacht hat. In einem besonders gelagerten Fall hielt das Kammergericht Berlin eine Kundin trotz verzögerter Sperrung des Anschlusses nicht für verpflichtet, die Gesprächsgebühren