Ist gegen einen Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil) kein Rechtsmittel mehr möglich, kann der Gläubiger das verbriefte Recht in Anspruch nehmen und zwar unabhängig davon, ob es ihm tatsächlich zusteht. Die Rechtskraft einer Entscheidung muss jedoch ausnahmsweise dann zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt wurde. Diese Ausnahmefälle sind jedoch im Sinne der Rechtssicherheit auf eklatante Fälle zu beschränken.