Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Stromversorger auch dann berechtigt ist, die Stromversorgung wegen Zahlungsverzugs zu unterbrechen, wenn der Kunde (hier ein Einzelhändler) die ihm erteilte Jahresrechnung mit der Begründung nicht bezahlt, sie enthalte wegen – angeblich – offensichtlicher Unbilligkeit nicht gerechtfertigte Preiserhöhungen. Urteil des BGH vom 11.12.2013 Aktenzeichen: VIII ZR 41/13 BGH online