Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur dann fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Für das Bundesarbeitsgericht kann auch der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem