Vermietet ein Unternehmen ein in seinem Eigentum stehendes Einfamilienhaus zu einem nicht kostendeckenden Mietzins an seinen Gesellschafter-Geschäftsführer, liegt in Höhe der Differenz zur marktüblichen Miete eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsmann einen solchen Mietvertrag nicht mit einem außenstehenden Dritten abgeschlossen hätte (sogenannter Fremdvergleich). Urteil des