Nach § 1360a Abs. 4 BGB hat ein Ehegatte dem anderen Ehegatten die Prozesskosten vorzuschießen, wenn dieser die Kosten des Rechtsstreits nicht selbst tragen kann, der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit betrifft und das Vorschießen der Prozesskosten der Billigkeit entspricht. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass der Verfahrenskostenvorschuss zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung