Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, wie weit eine nicht zu vergütende Vorleistung eines Architekten reicht und ab welchem Zeitpunkt er eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen kann. Zunächst ist davon auszugehen, dass jeder Architekt grundsätzlich nur für eine bestimmte Zeit bereit sein wird, unentgeltliche „Vorleistungen“ im vertragslosen Zustand zu erbringen. Letztlich