Der Zeitpunkt der Abnahme einer Handwerkerleistung ist u.a. für den Lauf der Verjährungsfrist von Bedeutung. Eine Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, zum Beispiel durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Werk noch unwesentliche, noch zu beseitigende Mängel aufweist. So sah das Brandenburgische Oberlandesgericht in der Ingebrauchnahme einer Wohnhausterrasse rechtlich