Das Amtsgericht München äußerte keine rechtlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der von einem Radfahrer mittels Helmkamera gemachten Aufzeichnungen eines von ihm mitverursachten Verkehrsunfalls im darauffolgenden Schadensersatzprozess (AG München vom 06.06.2013, 343 C 4445/13). Bei dem Urteil blieben jedoch datenschutzrechtliche Aspekte weitgehend unberücksichtigt. Diese spielten demgegenüber in dem vom Verwaltungsgericht Ansbach verhandelten Fall eine vorrangige Rolle.