Tritt ein Verlobter ohne triftigen Grund vom Verlöbnis zurück, so hat er nach § 1298 BGB dem anderen Verlobten und dessen Eltern, den Schaden zu ersetzen, der durch in Erwartung der Ehe gemachte Aufwendungen oder eingegangene Verbindlichkeiten entstanden ist. Der Schaden ist jedoch nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen und die sonstigen Maßnahmen den