Ein Steuerpflichtiger macht sich nicht der Steuerhinterziehung strafbar, wenn er in seiner Einkommensteuererklärung den nach dem letzten Steuerbescheid festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt, der nach Abgabe einer fehlerfreien Steuererklärung durch einen Fehler des Finanzamts falsch berechnet wurde. Die Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt den Steuerpflichtigen dazu, den sachlich unzutreffend festgestellten Verlustvortrag geltend zu machen. Insbesondere ist