Der Eigentümer eines Grundstücks verlangte von der Stadt die Beseitigung von zwei ca. 25 Meter hohen, gesunden Eschen, die in einem Abstand von über neun Metern von seiner Grundstücksgrenze in der benachbarten Grünanlage standen. Dies wurde von ihm damit begründet, dass der Garten durch die Bäume vollständig verschattet werde und deshalb weder zur Erholung noch