Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer trotz Hinweises der Versicherung auf die Abweichung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Dies regelt § 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins zugunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt