Der Inhaber eines Kirmesbetriebs haftet einem Passanten auf Schadensersatz, wenn dieser über eine oberirdisch auf dem Gehsteig verlegte und unzureichend abgesicherte Versorgungsleitung gestolpert ist und sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen hat. Auf Laufwegen, die von Besuchern überquert werden, muss einem Stolper- und Sturzrisiko mit einer sorgfältigen Verlegung bzw. Abdeckung der Leitungen entgegengewirkt werden, weil der