Ein Architekt ist nicht verpflichtet, für den Bauherrn ständig persönlich erreichbar zu sein. Das Oberlandesgericht Celle gestand dem Architekten das Recht zu, „nicht zielführende zeitraubende und ineffektive Gespräche“ zu vermeiden und „Absprachen in strukturierter Form“ auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationstechnologien herbeizuführen. Bloße Kommunikationsprobleme begründen keinen wichtigen Grund zur Vertragskündigung durch den Bauherrn, der offensichtlich überzogene