Eine Klausel im Vertrag über den Anschluss an ein Glasfasernetz, das eine 27-jährige Laufzeit vorsieht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist somit unwirksam. Ferner bemängelte das Landgericht Leipzig, dass in dem Vertrag die Frage, wer die laufenden Kosten für die zukünftige Wartung und den Unterhalt zu übernehmen hat, völlig unzureichend geregelt war.