Für das Landgericht Hamburg stellt das Vorhandensein der Umschaltlogik im System eines Audi Dieselfahrzeugs eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar. Der Käufer eines Neufahrzeugs darf erwarten, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug eine solche, auf Täuschung der zuständigen Kontrollinstanzen angelegte und vorschriftswidrige Vorrichtung nicht vorhanden ist. Er kann in diesem