Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Bauingenieur Honoraransprüche zustehen, wenn die Beauftragung durch eine Kommune wegen der fehlenden Schriftform gemäß dem Kommunalverfassungsgesetz unwirksam ist. Zunächst stellten die Richter klar, dass ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des Honorars gemäß § 631 BGB wegen der Formnichtigkeit der Beauftragung nicht besteht. Hat