Verpflichtet sich der Verkäufer eines Grundstücks, neben der Überlassung des Grundstücks Bauleistungen zu erbringen, genügt es nicht, wenn in dem notariellen Kaufvertrag lediglich auf die Baubeschreibung verwiesen wird. Diese muss ebenfalls beurkundet werden. Unterbleibt dies, ist der Vertrag insgesamt nichtig. Der vertragsschließende Notar verletzt in einem solchen Fall seine Amtspflicht zur vollständigen Beurkundung und ist