Der Herausgeber eines Gutscheinblocks, eines sogenannten „Schlemmerblocks“, bot Betreibern von Gaststätten an, zweiseitige Anzeigen darin zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichteten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines „Schlemmerblocks“ gegen Vorlage der darin enthaltenen Gutscheine und Abnahme von mindestens zwei Hauptgerichten einen Preisnachlass von 100 Prozent für das günstigere oder für ein gleichwertiges Hauptgericht zu gewähren.