Damit sichergestellt ist, dass ein privatschriftliches Testament auch wirklich gefunden und eröffnet wird, kann es beim zuständigen Amtsgericht gegen eine geringe Gebühr in amtliche Verwahrung gegeben werden. Der Testierende ist berechtigt, seine letztwillige Verfügung jederzeit zurückzuverlangen, z.B. um diese zu ändern. Diese Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung kann jedoch bei einem privatschriftlichen Ehegattentestament problematisch werden,