Die Regelung einer Teilungserklärung, die für den Mehraufwand des Verwalters (hier der teilende Bauträger) im Fall der Säumnis eines Wohnungseigentümers die doppelte und bei gerichtlichen Maßnahmen die dreifache jährliche Verwaltergebühr bestimmt, ist grob unbillig und damit nichtig. Nach dieser Regelung sollten die Entschädigungen in Abweichung von den an sich anwendbaren gesetzlichen Vorschriften des BGB über