Die Aufnahme einer älteren Marke, die als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, in ein jüngeres Kombinationszeichen ist markenrechtlich nur dann zulässig, wenn das Gesamtzeichen nicht durch das aufgenommene, ältere Zeichen geprägt wird, sondern dieses gegenüber dem Gesamtzeichen weitgehend in den Hintergrund tritt. Der Bundesgerichtshof verneinte dies