Eine Videoüberwachung im Eingangsbereich einer Zahnarztpraxis, die ungehindert betreten werden kann, unterliegt strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit. Für das Bundesverwaltungsgericht bestanden in dem konkreten Fall keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Befürchtung rechtfertigten, Personen könnten die Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen. Die Videoüberwachung war auch nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung