Ist im Arbeitsvertrag geregelt, der Arbeitnehmer werde „in Vollzeit“ beschäftigt und fehlt es an einer näheren Bestimmung der Arbeitszeit, ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die in § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) festgelegte Regelarbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden zu erbringen hat. Der Auffassung des Arbeitgebers, der Mitarbeiter habe nach dieser Regelung solange zu arbeiten, wie er