Stellt der Darlehensgeber ein Darlehen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers fällig und verlangt er die offene Darlehensvaluta in voller Höhe zurück, kann er – neben etwaigen Zahlungsrückständen – nur diese fordern und darauf im Falle des Verzugs nach den allgemeinen Vorschriften Verzugszinsen verlangen. Ist der Darlehensnehmer jedoch kein Verbraucher, ist die kreditgebende Bank auch berechtigt, statt