Ein von einem Grundstück auf eine öffentliche Straße einfahrender Pkw-Fahrer kollidierte mit einem auf der Überholspur der mehrspurigen Straße fahrenden Pkw. Der Einfahrende meinte, den Vorfahrtsberechtigten treffe wegen des Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot ein Mitverschulden an dem Unfall. Der Bundesgerichtshof sah dies anders. Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer