Vorführwagen sind keine „neuen“ Personenkraftwagen im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Autohändler sind daher nicht verpflichtet, in Verkaufsanzeigen für Vorführ- und Dienstwagen die für Neufahrzeuge vorgeschriebenen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die Kohlendioxid-Emissionen aufzunehmen. Eine Werbung ohne diese Angaben verstößt daher nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Urteil des OLG Koblenz vom 13.10.2010 Aktenzeichen: 9 U 518/10 Pressemitteilung